AGB
I. Allgemeine Bedingungen
1. Vertragsgrundlage
Vertragsparteien sind die NSR Rent GmbH (nachfolgend „Vermieter“) und der im Mietvertrag bezeichnete Mieter. Die Pflichten aus diesen Mietbedingungen gelten entsprechend für sämtliche berechtigten Fahrer. Der Mieter hat diese Fahrer über die für sie geltenden Pflichten zu informieren. Mehrere Mieter haften für Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner. Mietvertrag, diese Mietbedingungen, die jeweils vereinbarte Preisliste, das Fahrzeugübernahme-/Rückgabeprotokoll sowie die Datenschutzhinweise bilden die Vertragsgrundlage.
2. Fahrerlaubnis und berechtigte Fahrer
Das Mietfahrzeug darf ausschließlich vom Mieter sowie von den im Mietvertrag ausdrücklich zugelassenen Fahrern geführt werden. Jeder Fahrer muss das im Mietvertrag oder in der Fahrzeugklasse vorausgesetzte Mindestalter erfüllen und während der gesamten Mietdauer im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein. Bei gewerblichen Mietern dürfen angestellte Fahrer nur im Rahmen der ausdrücklich vereinbarten Nutzung eingesetzt werden.
3. Zustand bei Übernahme
Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand. Anfangskilometerstand, Tank-/Ladezustand, vorhandenes Zubehör und erkennbare Vorschäden sind bei Übergabe festzuhalten. Erkennbare Abweichungen sind unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen.
II. Nutzung des Mietfahrzeugs
1. Zulässige Nutzung und ausdrückliche Verbote
Der Mieter hat das Fahrzeug schonend, fachgerecht und entsprechend seiner Zweckbestimmung zu benutzen. Untersagt sind insbesondere: Überladung oder Beförderung von mehr Personen als zugelassen; Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe, soweit nicht ausdrücklich vereinbart; Weitervermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung an Dritte; entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung ohne gesonderte Vereinbarung; Fahrschul-, Test-, Renn- oder Motorsportnutzung; Teilnahme an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen oder Geschwindigkeitsfahrten; Fahrten abseits befestigter Straßen, soweit das Fahrzeug hierfür nicht bestimmt und die Nutzung nicht vereinbart ist; Abschleppen anderer Fahrzeuge, soweit das Mietfahrzeug nicht hierfür vorgesehen ist; vorsätzliche Deaktivierung sicherheitsrelevanter Fahrassistenzsysteme, insbesondere ESP, soweit dies nicht technisch erforderlich oder vom Hersteller vorgesehen ist; sowie jede Nutzung zu Straftaten.
2. Fahrzeugschonende Bedienung
Untersagt sind unsachgemäße oder materialschädigende Fahrweisen und Manipulationen, insbesondere Drifts, Kavalierstarts, vermeidbare Überhitzung, hohe Motorlast bei nicht betriebswarmem Motor, technische Manipulationen und sonstige Bedienungen entgegen Herstellerangaben. Dies gilt ebenso für eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuginnenraums und des Zubehörs.
3. Auslandsfahrten
Die Nutzung ist grundsätzlich auf Deutschland beschränkt. Fahrten ins Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform und können von einem zusätzlichen Entgelt sowie versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Soweit eine Auslandsfahrt genehmigt wird, gilt sie nur für die ausdrücklich freigegebenen Staaten.
4. Sorgfalts- und Kontrollpflichten
Der Mieter hat die Verkehrssicherheit und erkennbare Betriebszustände regelmäßig zu kontrollieren. Dazu gehören, soweit fahrzeugseitig erforderlich und dem Mieter zumutbar, insbesondere Reifendruck, Warnanzeigen, Motoröl, Kühlmittel sowie bei Elektrofahrzeugen der Ladezustand. Warnmeldungen, ungewöhnliche Geräusche, Überhitzung, Reifendruckverlust oder sonstige Mängel sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Mieter hat Weisungen des Vermieters zur weiteren Nutzung zu beachten.
5. Reparaturen und Auslagen
Reparaturen, Ersatzteilbeschaffungen und sonstige technische Eingriffe dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht veranlasst werden, es sei denn, eine sofortige Maßnahme ist zur Abwehr einer akuten Gefahr unvermeidbar. Erstattungsfähige Auslagen setzen grundsätzlich eine vorherige Kostenfreigabe und die Vorlage prüffähiger Belege voraus.
III. Mietpreis, Zahlung, Mietdauer und Rückgabe
1. Mietpreis und Zahlung
Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag und der vereinbarten Preisliste. Kraftstoff, Ladestrom, Maut, Straßennutzungsgebühren und sonstige verbrauchs- oder nutzungsabhängige Kosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Fälligkeit und zulässige Zahlungsarten ergeben sich aus dem Mietvertrag.
2. Mietdauer und Verlängerung
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückzugeben. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Eine Überschreitung von mehr als 59 Minuten kann als weiterer Miettag abgerechnet werden, soweit dies nach der vereinbarten Preisstruktur vorgesehen und rechtlich zulässig ist. Weitergehende, vom Mieter zu vertretende Schäden bleiben nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähig.
3. Rückgabe und Zustandsfeststellung
Das Fahrzeug ist mit sämtlichem Zubehör, Schlüsseln und Dokumenten im vereinbarten Zustand zurückzugeben. Übergabe und Rückgabe sollen in einem Zustandsprotokoll dokumentiert werden. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten bedarf der Vereinbarung; bis zur tatsächlichen Übernahme durch den Vermieter trägt der Mieter die Verantwortung für von ihm zu vertretende Veränderungen am Fahrzeug.
4. Betankung und Tankbeleg
Soweit Voll/Voll vereinbart ist, ist das Fahrzeug vollständig betankt zurückzugeben. Der Vermieter kann einen geeigneten Nachweis über die Betankung, insbesondere einen zeit- und ortsnahen Tankbeleg, verlangen. Bei nicht vertragsgemäßer Betankung können die tatsächlich erforderlichen Kraftstoffkosten sowie ein angemessener, nachvollziehbarer Bearbeitungsaufwand berechnet werden.
5. Nachträglich festgestellte Schäden
Die gemeinsame Rücknahme und das Rückgabeprotokoll schließen die Geltendmachung von Schäden nicht aus, die bei einer üblichen Rückgabekontrolle nicht erkennbar waren oder erst nach einer sachgerechten Prüfung festgestellt werden konnten. Der Vermieter hat solche Schäden nach Feststellung ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Mieter mitzuteilen.
IV. Verkehrsverstöße, Gebühren und behördliche Vorgänge
1. Verantwortlichkeit
Der Mieter bzw. der jeweilige Fahrer trägt die Verantwortung für von ihm verursachte Verkehrsverstöße, Maut-, Park- und sonstige nutzungsbezogene Gebühren. Soweit der Vermieter deswegen in Anspruch genommen wird, hat der Verantwortliche die berechtigten Beträge zu erstatten.
2. Bearbeitungsaufwand
Für einen durch einen vom Mieter oder Fahrer zu vertretenden Verkehrs- oder Gebührenvorgang verursachten Verwaltungsaufwand kann der Vermieter den in der jeweils wirksam einbezogenen Preisliste ausgewiesenen angemessenen Bearbeitungsbetrag verlangen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
3. Datenübermittlung
Soweit dies gesetzlich zulässig oder erforderlich ist, dürfen die zur Bearbeitung behördlicher Anfragen erforderlichen Fahrer- und Mietdaten an zuständige Behörden oder sonstige berechtigte Stellen übermittelt werden.
V. Unfall, Diebstahl und sonstige Schadenereignisse
1. Sofortmaßnahmen
Bei Unfall, Diebstahl, Einbruch, Brand, Wildschaden oder sonstigem erheblichen Schadenereignis sind der Vermieter und – soweit nach den Umständen erforderlich oder vom Vermieter/Versicherer vorgegeben – unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt grundsätzlich auch bei selbstverschuldeten Unfällen und bei Schäden ohne bekannten Dritten.
2. Dokumentation
Der Mieter hat alle zur Schadenaufklärung erforderlichen Angaben zu sichern, insbesondere Daten der Beteiligten und Zeugen, Kennzeichen, Unfallort und -zeit sowie vorhandene Beweismittel. Ein Schaden-/Unfallbericht ist unverzüglich vollständig einzureichen. Schuldanerkenntnisse oder sonstige Erklärungen, die die Regulierung präjudizieren können, sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht abzugeben.
3. Bergung und Reparatur
Bergung, Abschleppen und Reparatur werden grundsätzlich durch den Vermieter veranlasst oder vorab freigegeben.
VI. Haftung des Mieters und Haftungsreduzierung
1. Grundsatz
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und sonstige Nachteile, die er oder ein ihm zurechenbarer Fahrer schuldhaft verursacht. Ersatzfähige Positionen können – soweit im konkreten Fall rechtlich begründet – insbesondere Reparaturkosten, erforderliche Abschlepp- und Bergungskosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und nachgewiesenen Mietausfallschaden umfassen.
2. Haftungsreduzierung / Selbstbeteiligung
Eine vereinbarte Haftungsreduzierung richtet sich nach Mietvertrag und Preisliste. Die dort vereinbarte Selbstbeteiligung gilt je Schadenereignis, soweit keine abweichende wirksame Vereinbarung besteht. Eine Haftungsreduzierung ist keine eigenständige Kfz-Kaskoversicherung des Mieters, sondern eine vertragliche Begrenzung seiner Haftung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung.
3. Besondere Schadenursachen
Eine Haftungsreduzierung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und des Grades des Verschuldens ganz oder teilweise entfallen, insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Obliegenheiten. Besondere Risikofälle sind insbesondere Falschbetankung, Nichtbeachtung von Höhen- oder Durchfahrtsbeschränkungen, unsachgemäße Bedienung, verbotene Auslandsfahrt, Schäden durch unzulässige oder unsachgemäße Ladung, Drifts/Kavalierstarts, vermeidbare Überhitzung, Manipulationen sowie Nutzung abseits befestigter Straßen entgegen der Vereinbarung.
4. Diebstahl
Bei Diebstahl setzt eine vereinbarte Haftungsreduzierung insbesondere voraus, dass der Mieter die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen eingehalten und Fahrzeugschlüssel sowie Fahrzeugpapiere nicht unbeaufsichtigt im oder am Fahrzeug zurückgelassen hat.
VII. Pflichten und Haftung des Vermieters
1. Fahrzeugzustand
Der Vermieter überlässt ein verkehrssicheres und technisch für den vereinbarten Gebrauch geeignetes Fahrzeug einschließlich des vereinbarten Zubehörs.
2. Haftung
Die Haftung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietdauer eine zur Aufrechterhaltung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit notwendige Reparatur erforderlich, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Kostenübernahmen setzen grundsätzlich die vorherige Freigabe des Vermieters voraus, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
VIII. Datenschutz
1. Verarbeitung
Personenbezogene Daten von Mietern und Fahrern werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet, soweit dies für Vertragsschluss, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Schadenbearbeitung, Forderungsdurchsetzung oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich und zulässig ist.
2. Empfänger
Eine Übermittlung kann insbesondere an Versicherer, Schadenregulierer, Rechtsdienstleister, Behörden und sonstige berechtigte Empfänger erfolgen, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht. Ergänzend gelten die gesonderten Datenschutzhinweise des Vermieters.
IX. Schlussbestimmungen
1. Erklärungen und Vertragsänderungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Vertragsänderungen und sonstige Erklärungen richten sich hinsichtlich ihrer Form nach den gesetzlichen Vorschriften; soweit gegenüber Verbrauchern eine Form vorgegeben wird, wird keine strengere Form als gesetzlich zulässig verlangt.
2. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
3. Gerichtsstand
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie in sonst gesetzlich zulässigen Fällen kann als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
4. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

